Männergesangsverein Reutte

 

 
 
 
 


Statuten des MGV Reutte


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit

1) Der Verein führt den Namen „Männergesangsverein Reutte“
2) Er hat seinen Sitz in 6600 Reutte/Tirol und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich


§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch, gemeinnützig nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
a) die Pflege von geselligen Zusammenkünften
b) die Pflege des heimatlichen Liedes und heimatlicher Musik zur Förderung und Festigung österreichischen und im besonderen tirolischen Volksbewusstseins und zur Wahrung und Erhaltung unserer wertvollen Kulturgüter.


§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Konzerte und sonstige gesellige Veranstaltungen
b) Mitwirkung bei anderen Vereinsveranstaltungen
c) Zusammenkünfte zu Probenarbeiten
d) Kontakte zu den zuständigen Behörden und gleichartigen Organisationen im In- und Ausland sowie zu den Medien
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
c) Spenden, Subventionen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und sonstige Zuwendungen


§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
3) Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern, aber sonst nicht oder nur unwesentlich an der Vereinsarbeit teilnehmen.
4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
3) Ein aufzunehmendes ordentliches Mitglied muss mindestens an drei aufeinanderfolgenden Proben teilgenommen haben.
4) Die Beitrittserklärung, in welcher die Pflichten und Rechte der Mitglieder enthalten sind, sowie die Vereinsstatuten müssen unterschrieben und zur Kenntnis genommen werden.
5) Die Aufnahme erfolgt in der nächstfolgenden Generalversammlung und wird mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
6) Die Aufnahme der unterstützenden Mitglieder erfolgt durch den Vorstand und wird mit Ausfertigung der Mitgliedschaft vollzogen.
7) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher mitgeteilt werden.
3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt und kann notfalls im Rechtswege eingeklagt werden.
4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der Ausschluss kann wegen unregelmäßiger Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Veranstaltungen, wenn die Verhinderung nicht ordnungsgemäß gemeldet und entschuldigt wurde erfolgen.
Der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Mitglied innerhalb von sechs Monaten und ohne entschuldbaren Grund keine Proben besucht hat. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. (Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten und des Datenverarbeitungsverzeichnisses (gem. DSGVO)zu verlangen.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 17) und das Schiedsgericht (§ 18).


§ 9 Generalversammlung

1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4) Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und unterstützende Mitglieder;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11 Ehrungen

Der Vorstand beschließt und bestimmt, wann und wo und in welcher Weise vereinsinterne Ehrungen durchgeführt und verliehen werden.
1) für 15 Jahre Mitgliedschaft das Vereinsabzeichen in Silber
2) für 25 Jahre Mitgliedschaft das Vereinsabzeichen in Gold Bei Unterbrechung der Mitgliedschaft werden die Folgejahre an das letzte aktive Jahr angereiht und weiter gezählt.


§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus: dem Obmann und dem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer und dem Schriftführerstellvertreter, dem Kassier und dem Kassierstellvertreter, dem Chorleiter und dem Chorleiterstellvertreter, dem Archivar und dem Archivarstellvertreter. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
g) Sicherstellung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)


§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Er erstellt den Jahresbericht für die ordentliche Generalversammlung, führt die gesamte Vereinskorrespondenz und sorgt auch für deren sachgemäße Aufbewahrung. Er verwaltet zudem die jeweiligen datenschutzrechtlichen Unterlagen gem. Datenverarbeitungs- Verzeichnis des Vereins (gem. DSGVO).
3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er erstattet am Jahresende den Rechenschaftsbericht, der von zwei aus den ausübenden Mitgliedern gewählten Revisoren geprüft wird. Dem Vorstand steht es frei, in die Kassengebarung Einsicht zu nehmen.
4) Der Chorleiter hat das musikalische und künstlerische Programm aller Veranstaltungen zu entwerfen und diesen Entwurf dem Vorstand vorzulegen. Die Entscheidung, welche Chorwerke und Lieder einstudiert werden, trifft der Vorstand. Dem Chorleiter obliegt die künstlerische Leitung des Vereins, die Durchführung des Programms, das vom Vorstand beschlossen wurde und die Einstudierung der einzelnen Chorwerke und Lieder. Über die Art der Einstudierung und Ausarbeitung können ihm der Vorstand und die Sänger keine Vorschriften machen.
5) Der Archivar führt den Probenbesuchsbogen, verwahrt und besorgt das Notenmaterial und führt darüber ein Verzeichnis. Er hat bei der ordentlichen Generalversammlung über den Stand des Notenarchivs und insbesondere über Zu- und Abgang von Notenmaterial im vergangenen Jahr zu berichten. Er hat auch ein Verzeichnis über das Vereinsinventar sowie Musikinstrumente, Aufnahmegeräte und diverse Gegenstände jeder Art zu führen.
6) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers, des Kassiers, des Chorleiters und des Archivars sinngemäß nach Abs. 1 bis 5 ihre Stellvertreter.


§ 15 Chronist und Ehrenobleute

1) Der Chronist fertigt die Vereinschronik an. Darin sind alle Aktivitäten und Vorkommnisse eines gesamten Vereinsjahres chronologisch zusammengestellt. Er kann bei Ausschusssitzungen teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht.
2) Die Ehrenobleute sind auch bei Ausschusssitzungen teilnahmeberechtigt aber ohne Stimmrecht.


§ 16 Tonträger

1) Der Verein kann auch Aufnahmen diverser musikalischer Darbietungen oder Studioaufnahmen durchführen.
2) Die gesamten Werksnutzungsrechte dieser Aufnahmen verbleiben dem Verein.
3) Der Verein ist insbesondere berechtigt, Tonträger mit diesen Aufnahmen herzustellen und entgeltlich oder unentgeltlich zu vertreiben.

§ 17 Rechnungsprüfer

1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 14 / Abs.3 sinngemäß.


§ 18 Schiedsgericht

1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, insbesondere etwa wegen Aberkennung der Mitgliedschaft entscheidet das Schiedsgericht. Die Durchsetzung allfälliger vermögensrechtlicher Ansprüche des Vereins gegen einzelne Mitglieder (etwa die Eintreibung von Mitgliedsbeiträgen u.ä.) und auch der Mitglieder gegen den Verein hat jedoch durch die ordentlichen Gerichte zu erfolgen.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsverfahren wird nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung geführt.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 19 Auflösung des Vereins

1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

 

Reutte, am 05. März 2020

 

 

 

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