Statuten des MGV Reutte
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
1) Der Verein
führt den Namen Männergesangsverein Reutte
2) Er hat seinen Sitz in 6600 Reutte/Tirol und erstreckt seine Tätigkeit
auf ganz Österreich
§ 2 Zweck
Der Verein,
dessen Tätigkeit unpolitisch, gemeinnützig nicht auf Gewinn
gerichtet ist, bezweckt
a) die Pflege von geselligen Zusammenkünften
b) die Pflege des heimatlichen Liedes und heimatlicher Musik zur Förderung
und Festigung österreichischen und im besonderen tirolischen Volksbewusstseins
und zur Wahrung und Erhaltung unserer wertvollen Kulturgüter.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1) Der Vereinszweck
soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Konzerte und sonstige gesellige Veranstaltungen
b) Mitwirkung bei anderen Vereinsveranstaltungen
c) Zusammenkünfte zu Probenarbeiten
d) Kontakte zu den zuständigen Behörden und gleichartigen Organisationen
im In- und Ausland sowie zu den Medien
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
c) Spenden, Subventionen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
und sonstige Zuwendungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1) Die Mitglieder
des Vereins gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen.
3) Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern, aber sonst
nicht oder nur unwesentlich an der Vereinsarbeit teilnehmen.
4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste
um den Verein ernannt werden.
§
5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder
des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen
werden.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern
entscheidet der Vorstand endgültig.
3) Ein aufzunehmendes ordentliches Mitglied muss mindestens an drei aufeinanderfolgenden
Proben teilgenommen haben.
4) Die Beitrittserklärung, in welcher die Pflichten und Rechte der
Mitglieder enthalten sind, sowie die Vereinsstatuten müssen unterschrieben
und zur Kenntnis genommen werden.
5) Die Aufnahme erfolgt in der nächstfolgenden Generalversammlung
und wird mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
6) Die Aufnahme der unterstützenden Mitglieder erfolgt durch den
Vorstand und wird mit Ausfertigung der Mitgliedschaft vollzogen.
7) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch
die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens
2 Monate vorher mitgeteilt werden.
3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt und kann notfalls
im Rechtswege eingeklagt werden.
4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden. Der Ausschluss kann wegen unregelmäßiger
Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Veranstaltungen, wenn
die Verhinderung nicht ordnungsgemäß gemeldet und entschuldigt
wurde erfolgen.
Der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Mitglied innerhalb von sechs Monaten
und ohne entschuldbaren Grund keine Proben besucht hat. Über den
Ausschluss beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. (Gegen den
Ausschluss ist Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu
deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands
beschlossen werden.
§
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und
den Ehrenmitgliedern zu.
2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten
und des Datenverarbeitungsverzeichnisses (gem. DSGVO)zu verlangen.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen
und unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung
der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen
Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des
Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand
(§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 17) und das
Schiedsgericht (§ 18).
§ 9 Generalversammlung
1) Die ordentliche
Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten
nach Beginn des Kalenderjahres statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des
Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen,
begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder
auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorstand.
4) Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage
vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten
vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied
im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so
führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung
sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer;
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
und unterstützende Mitglieder;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11 Ehrungen
Der Vorstand
beschließt und bestimmt, wann und wo und in welcher Weise vereinsinterne
Ehrungen durchgeführt und verliehen werden.
1) für 15 Jahre Mitgliedschaft das Vereinsabzeichen in Silber
2) für 25 Jahre Mitgliedschaft das Vereinsabzeichen in Gold Bei Unterbrechung
der Mitgliedschaft werden die Folgejahre an das letzte aktive Jahr angereiht
und weiter gezählt.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand
besteht aus: dem Obmann und dem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer
und dem Schriftführerstellvertreter, dem Kassier und dem Kassierstellvertreter,
dem Chorleiter und dem Chorleiterstellvertreter, dem Archivar und dem
Archivarstellvertreter. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von
der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht,
an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu
die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt
der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. Die Generalversammlung
kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines
Nachfolgers wirksam.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand
obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
g) Sicherstellung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der Obmann
ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung
des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden
und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen,
diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands. Er erstellt den Jahresbericht für
die ordentliche Generalversammlung, führt die gesamte Vereinskorrespondenz
und sorgt auch für deren sachgemäße Aufbewahrung. Er verwaltet
zudem die jeweiligen datenschutzrechtlichen Unterlagen gem. Datenverarbeitungs-
Verzeichnis des Vereins (gem. DSGVO).
3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereins verantwortlich. Er erstattet am Jahresende den Rechenschaftsbericht,
der von zwei aus den ausübenden Mitgliedern gewählten Revisoren
geprüft wird. Dem Vorstand steht es frei, in die Kassengebarung Einsicht
zu nehmen.
4) Der Chorleiter hat das musikalische und künstlerische Programm
aller Veranstaltungen zu entwerfen und diesen Entwurf dem Vorstand vorzulegen.
Die Entscheidung, welche Chorwerke und Lieder einstudiert werden, trifft
der Vorstand. Dem Chorleiter obliegt die künstlerische Leitung des
Vereins, die Durchführung des Programms, das vom Vorstand beschlossen
wurde und die Einstudierung der einzelnen Chorwerke und Lieder. Über
die Art der Einstudierung und Ausarbeitung können ihm der Vorstand
und die Sänger keine Vorschriften machen.
5) Der Archivar führt den Probenbesuchsbogen, verwahrt und besorgt
das Notenmaterial und führt darüber ein Verzeichnis. Er hat
bei der ordentlichen Generalversammlung über den Stand des Notenarchivs
und insbesondere über Zu- und Abgang von Notenmaterial im vergangenen
Jahr zu berichten. Er hat auch ein Verzeichnis über das Vereinsinventar
sowie Musikinstrumente, Aufnahmegeräte und diverse Gegenstände
jeder Art zu führen.
6) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere
den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer,
sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier
gemeinsam zu unterfertigen.
7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers,
des Kassiers, des Chorleiters und des Archivars sinngemäß nach
Abs. 1 bis 5 ihre Stellvertreter.
§ 15 Chronist und Ehrenobleute
1) Der Chronist
fertigt die Vereinschronik an. Darin sind alle Aktivitäten und Vorkommnisse
eines gesamten Vereinsjahres chronologisch zusammengestellt. Er kann bei
Ausschusssitzungen teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht.
2) Die Ehrenobleute sind auch bei Ausschusssitzungen teilnahmeberechtigt
aber ohne Stimmrecht.
§ 16 Tonträger
1) Der Verein
kann auch Aufnahmen diverser musikalischer Darbietungen oder Studioaufnahmen
durchführen.
2) Die gesamten Werksnutzungsrechte dieser Aufnahmen verbleiben dem Verein.
3) Der Verein ist insbesondere berechtigt, Tonträger mit diesen Aufnahmen
herzustellen und entgeltlich oder unentgeltlich zu vertreiben.
§
17 Rechnungsprüfer
1) Zwei Rechnungsprüfer
werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der
Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 14 / Abs.3 sinngemäß.
§ 18 Schiedsgericht
1) In allen
aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, insbesondere
etwa wegen Aberkennung der Mitgliedschaft entscheidet das Schiedsgericht.
Die Durchsetzung allfälliger vermögensrechtlicher Ansprüche
des Vereins gegen einzelne Mitglieder (etwa die Eintreibung von Mitgliedsbeiträgen
u.ä.) und auch der Mitglieder gegen den Verein hat jedoch durch die
ordentlichen Gerichte zu erfolgen.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von
7 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das
Schiedsverfahren wird nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung
geführt.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 19 Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere
hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen,
wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich
und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
Reutte, am
05. März 2020
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